Verordnung über die Erhebung von Interessentenbeiträgen
Der Gemeinderat der Marktgemeinde ALLAND hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 aufgrund des § 13 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-5, verordnet:
1. Die Marktgemeinde ALLAND erhebt als Gemeinde der Ortsklasse 1von physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 in 4 Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern wird ein Interessentenbeitrag gemäß Punkt 3 der Verordnung erhoben. Die Interessentenbeiträge werden von der Gemeinde zur Förderung des Touris-mus verwendet.
2. Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 für Gemeinden der in Punkt 1 der Verordnung angeführten Ortsklasse genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Freibetrag von € 145.345,67 bei dem der Berechnung der Interessentenbeiträge zugrundezulegenden Jahresumsatz außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 508.709,84 ergibt.
3. Von Privatzimmervermietern wird ein Interessentenbeitrag erhoben, der vom Jahresumsatz zu bemessen ist und 3 Prozent, jedoch höchstens € 218,02, beträgt.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400, sowie die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 31. Mai 1995 in der Fassung 20.09.2001 außer Kraft.
Der Bürgermeister: Johann Grundner.