Verordnung über die Erhebung von Ortstaxen
Der Gemeinderat der Marktgemeinde ALLAND hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 aufgrund des § 11 des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-5, verordnet:
1. Die Marktgemeinde ALLAND erhebt als Gemeinde der Ortsklasse 1 eine Ortstaxe von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen.Die Ortstaxe wird zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus verwendet.
2. Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen Beherbergung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Erholungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen.
3. Die Ortstaxe beträgt € 0,509 pro Person und Nächtigung.
4. Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit:
a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
b) Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden,
c) Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl.Nr. 256/1993, oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, im Gemeindegebiet nächtigen,
sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind, im Gemeindegebiet nächtigen,
d) Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und Blinde; sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,
e) Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind,
f) Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der Bundes-
länder,
g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 8 Wochen,
h) Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt einen Zuschuss bekommen sowie
i) Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen.
5. Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstberechnung (§ 201 und § 201a Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen Centbetrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber von den in Punkt 1 genannten Personen einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von denselben Personen während eines Jahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Ortstaxe in pauschalierter Form zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von 8 Wochen im Jahr zugrunde zu legen ist. Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbezogen und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterlässt der Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr.
Im Übrigen gilt die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009.
6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11.12.1996 in der Fassung 20.09.2001 außer Kraft.
Der Bürgermeister: Johann Grundner.