Ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland hat in seiner Sitzung am 01. Juli 2008 unter TOP 2 gemäß § 33 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
1.Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmung
2.Abschnitt: Besonderer Teil
§ 4 Verbote
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Verwaltungsübertretung
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 7 Verfahren
§ 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist,
1. die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstiger Belästigung,
2. die Sicherung und Erhöhung des Lebensstandards in der Marktgemeinde.
§ 2
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
§ 3
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1) Nachtzeit: Die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
2) Lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von elektrischen bzw. benzinbetriebenen Baumaschinen und der Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind im räumlichen Umfeld der Baustelle unzumutbaren Lärm zu verursachen.
3) Maschinen: Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen.
2. Abschnitt: Besonderer Teil
§ 4
1) Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich zumutbar zu belästigen, sind verboten.
2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung auf den gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
3) Weicht die Flächenwidmung erheblich von den tatsächlich gegebenen Verhältnissen ab, ist zur Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit das räumliche Umfeld der Störungsquelle heranzuziehen.
4) Als örtlich unzumutbar gilt jedenfalls,
a. Der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege während der Nachtzeit, an Samstagen ab 16 Uhr, sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
b. Der Betrieb von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien während der Nachtzeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
c. Lärmverursachende Bautätigkeit in der Nachtzeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
d. Lautsprecherwerbungen, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf, in der Zeit von 19 Uhr bis 07 Uhr, sowie von 12 Uhr bis 15 Uhr, ausgenommen zur Wahlwerbung von politischen Parteien.
§ 5
1) Die Bestimmungen nach § 4 gelten nicht für unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten.
2) Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Zif. 3 eine Ausnahme vom Verbot nach § 4 Abs. 1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist.
§ 6
Wer einem Verbot nach § 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs-übertretung gemäß Art. 10 Abs. 2 VStG in der jeweils geltenden Fassung.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 7
Die Bestrafung wegen Übertretung nach § 6 obliegt dem Bürgermeister als Strafbehörde erster Instanz.
§ 8
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderats vom 05.09.1974 außer Kraft.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2009 in Kraft.
Der Bürgermeister: Johann Grundner.