Verordnung über den Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe
Der Gemeinderat der Gemeinde Alland hat in seiner Sitzung am 30. September 2010 unter Tagesordnungspunkt 14 beschlossen, den Einheitssatz gemäß § 38 der NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200-16, mit € 470,- neu festzusetzen.
Der Einheitssatz, das ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer drei Meter breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter der zu errichtenden Straße. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Betrag wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.
Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen, sei es als Geldleistung aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde, sei es als Arbeits- oder Materialleistung, zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind auf den vorzuschreibenden Betrag anzurechnen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 59 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-16 mit dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist an der Amtstafel der Marktgemeinde Alland folgenden Tag in Kraft.
Der Bürgermeister: Johann Grundner.