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Gastgärten

Betriebszeitenregelungsverordnung für Gastgärten

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Alland verordnet gemäß § 112 Abs 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung für die Gewerbeausübung in Gastgärten im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Alland folgende Betriebszeitenregelung:

Unter den Voraussetzungen des § 112 Abs 3 dritter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2005, dürfen Gastgärten, welche sich

  • a) im in Beilage A, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet,  grün umrandeten Bereich befinden, jeweils im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September jeden Jahres von 08.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
  • b) im in Beilage B, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, rot umrandeten Bereich befinden, jeweils im Zeitraum vom 01.Mai bis 30. September jeden Jahres von 08.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
  • c) im in Beilage C, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, blau umrandeten Bereich befinden, jeweils im Zeitraum vom 01.Mai bis 30. September jeden Jahres von 08.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
  • d) an einem in Beilage D, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, gelb markierten Bereich befinden, jeweils im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September jeden Jahres von 08.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden.


Der Bürgermeister: Johann Grundner.