Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland hat in seiner Sitzung am 30. September 2010 folgende Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 für den Friedhof der Marktgemeinde Alland beschlossen:
§ 1 Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
§ 2 Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengrabstellen bzw. auf 30 Jahre bei gemauerten Grabstellen (Grüften) beträgt für
a) Erdgrabstellen (z.B. Reihengräber, Familiengräber) € 270,00
b) Urnengrabstellen (Urnengräber, Urnennischen) € 216,00
c) gemauerte Grabstellen (Grüfte)
c1) zur Beisetzung bis zu 3 Leichen € 1.350,00
c2) zur Beisetzung bis zu 6 Leichen € 2.700,00
c3) Beisetzung bis zu 2 Urnen € 270,00
c4) Beisetzung bis zu 4 Urnen € 540,00
Bei den Erdgrabstellen beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren die Hälfte der in Pkt. a) festgesetzten Gebühr.
Bei Urnengrabstellen beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren die Hälfte der in Pkt. b) festgesetzten Gebühr.
§ 3 Verlängerungsgebühren
(1) Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für gemauerte Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4 Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei
a) Erdgrabstellen € 135,00
b) Erdgrabstellen mit Deckel (blinde Grüfte) € 135,00
c) Urnengräber € 108,00
d) Grüfte € 675,00
e) Urnennischen € 108,00
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der im Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
§ 5 Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt (z.B. das zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr).
§6 Gebühren für die Benützung der Leichenkammer und der Aufbahrungshalle
(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 32,40
§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt. Mit gleichem Datum wird die bisherige Gebührenordnung aufgehoben.
Der Bürgermeister: Johann Grundner.