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Dauerverordnungen

  • Alland, 14. Dezember 2022, betrifft einen Einheitssatz für Straßensperrungen. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung unter Tagesordnungspunkt 3 b beschlossen, den Einheitssatz gemäß § 38 der NÖ Bauordnung 2014, in der geltenden LGB1-Fassung, mit € 755,- neu festzusetzen. Der Einheitssatz umfasst die Kosten für eine 3-Meter-Straßensperrung, Beleuchtung, und die Sicherung der Straße.
    Aufschliessungsabgabe
  • Die öffentliche Bibliothek steht allen zur Verfügung. Die Anmeldung ist kostenlos und muss persönlich in der Bibliothek mit einem gültigen Ausweis erfolgen. Kinder unter 14 benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Eine Jahreskarte ist für das Entleihen erforderlich, die analoge und digitale Medien umfasst. Jährliche Gebühren sind zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge variieren je nach Altersgruppe. Medien können reserviert oder abgeholt werden. Die Bibliothek berechnet für verlorene oder beschädigte Medien.
    Bibliothek | Gebührenordnung 2025
  • Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2025 eine neue Friedhofsgebührenordnung nach dem NO Bestattungsgesetz 2007 erlassen, die am 1. Jänner 2026 in Kraft tritt.
    Friedhofsgebührenordnung ab 2026
  • Die Friedhofsgebührenordnung nach dem NO-Bestattungsgesetz 2007 für den Friedhof der Marktgemeinde Alland vom 27.02.2014 lautet wie folgt: Grabstellengebühren, Verlängerungsgebühren, Beerdigungsgebühren, Enterdigungsgebühren und Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer und des Aufbahrungshalle.
    Friedhofsgebührenordnung bis Ende 2025
  • Dies ist eine Verordnung über die Erhöhung einer Gebrauchsabgabe, beschlossen. Eine Gebrauchsabgabe wird für die Nutzung öffentlichen Landes in der Gemeinde nach den Bestimmungen des NO Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGB 3700, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NO Gebrauchsabgabetarif 2025, LGB 49/2024, wie folgt festgelegt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
    Gebrauchsabgabenverordnung
  • Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland beschloss aufgrund der Bestimmungen des NO Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben: 1. für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund. 2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NO Hundehaltegesetz jährlich € 98,10 pro Hund. 3. für alle übrigen Hunde jährlich € 35,00 pro Hund.
    Hundeabgabeverordnung
  • Die Marktgemeinde Alland hat eine Kanalabgabeordnung beschlossen. Kanaleinführungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben sowie Kanalnutzungsgebühren werden nach Maßgabe der Bestimmungen des NO Kanalgesetzes 1977 erhoben. Im Jahr 2021 wurde ein Leitungskasten für die Marktgemeinde Alland fertiggestellt. Dabei wurden große Unterschiede zu den Leitungslängen aus 2017 festgestellt.
    Kanalabgabenordnung
  • Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland hat am 01. Juli 2008 unter TOP 2 gemäß 33 der NO. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen: Zweck, Geltung und Begriffsbestimmungen.
    Lärmschutzverordnung
  • Der Gemeinderat der Marktgemeinde Alland beschloss auf Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes 1993, in der geltenden Fassung, die Festsetzung von Marktstandgebühren in folgender Höhe: 1€. Die Berechnung und Erhebung einer Marktstandgebühr erfolgt nach Genehmigung der Marktbehörde. Die Gebühren sind wie folgt zu berechnen: Marktstand (maximal 5 Laufmeter) und genutzter Markttag: 10€.
    Marktstandgebührenordnung
  • Amtliche Mitteilung des Gemeinderats von Alland vom 1. Juli 2025. Es handelt sich um die Nebengebührenordnung (NGO) für alle vertragsbediensteten Marktgemeinden Alland, wirksam ab dem 1. Januar 2025. Es werden allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereiche dargelegt.
    Nebengebührenordnung 2025
  • Das Dokument zeigt eine Verwaltungsanordnung mit mehreren Rechtsverweisen und einem Datum vom 20.07.2022. Es erwähnt Änderungen in Gesetzen und Verordnungen sowie bestimmte Bestimmungen zur Festlegung. Es beschreibt Bedingungen für die Ungültigkeit von Verwaltungsakten vor dem 1. Januar 2015.
    NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung
  • Amtliche Bekanntmachung der Marktgemeinde Alland vom 27. Juni 2023 legt den Richtwert für einen Spielplatzaustausch auf 200 Euro pro Quadratmeter fest. Gemäß § 42 NO Bauordnung 2014 ersetzt ein nicht öffentlicher Spielplatz durch einen anderen Bereich. Gültig ab zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung.
    Spielplatz-Ausgleichsabgabe Verordnung
  • Eine Tarifanpassung für die Betreuung in Kindertagesstätten, im Kindergarten und in der Grundschule, die ab dem 1. September 2025 in Kraft tritt. Der Dokument enthält Tabellen mit monatlichen und wöchentlichen Tarifen für Kinderbetreuung, Nachmittagsbetreuung und andere Dienstleistungen, mit Rabatten für jüngere Kinder.
    Tarifverordnung KIGA und VS 2025
  • Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat am 04.03.2025 aufgrund des § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, Maßnahmen zur Waldbrandverhütung im Verwaltungsbezirk Baden erlassen. Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist das Entzünden von Feuern und das Unterlassen von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Streichhölzer und Zigaretten und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
    Waldbrandverordnung
  • Wasserabgabeverordnung nach dem NO Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Marktgemeinde Alland. Wasserversorgungsabgaben und -gebühren werden festgelegt.
    Wasserabgabenordnung Versorgungsgebiet Alland
  • Das Dokument trägt den Titel 'Wasserabgabeverordnung' nach dem NO Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 für die neue öffentliche Gemeindewasserversorgung im Versorgungsgebiet Schwechatbach der Marktgemeinde Alland. Wasserversorgungsgebühren und Wassergebühren werden festgelegt: a) Wasserentnahmegebühren, b) Ergänzungsgebühren, c) Sondergebühren, d) Wasserbezugsgebühren, e) Bereitstellungsgebühren.
    Wasserabgabenordnung Versorgungsgebiet Schwechatbach
  • Der Bürgermeister der Marktgemeinde Alland hat am 21. März 2024 auf Grund des § 8 Abs. 1 des NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 (NÖWAG), LGB1. 6951 i.d.g.F. im Einvernehmen mit der NÖ. Landesregierung verordnet: Wasserleitungsordnung (WVA Alland) legt den Versorgungsbereich fest.
    Wasserleitungsordnung WVA Alland
  • Dokument der Marktgemeinde Alland in Österreich, das die Wasserleitungsordnung detailliert. Es beschreibt den Versorgungsbereich, Verpflichtungen und Verfahren für die Wasserversorgung. Das Dokument ist auf den 21. März 2024 datiert.
    Wasserleitungsordnung WVA Schwechatbach

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